Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass der Beweiswert des beschlagnahmten Fahrzeugs ausgeschöpft wurde. Da der mutmasslich nachgebaute Ferrari 250 GT Berlinetta (SWB) lediglich gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO bzw. zu Beweissicherungszwecken beschlagnahmt wurde (siehe dazu die Verfügungen vom 27. Mai 2020 und 5. November 2022), ist damit der Grund für die Beschlagnahme weggefallen und das Fahrzeug der daran berechtigten Person auszuhändigen (Art. 267 Abs. 1 StPO).