Ferner sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass fortan gegen den Beschwerdeführer auch wegen Betrugs ermittelt werden könnte. Entsprechendes wird in der Beschwerde auch nicht vorgebracht. 3.3.3 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass der Beweiswert des beschlagnahmten Fahrzeugs ausgeschöpft wurde.