Wie den Akten, insbesondere den Protokollen der delegierten Einvernahme vom 19. August 2020 sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 27. November 2023 und vom 23. Oktober 2024 des Beschwerdeführers entnommen werden kann, stehen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vielmehr im Zusammenhang mit der Einfuhr und Immatrikulation des Fahrzeugs in der Schweiz. Dafür, dass der Beschwerdeführer mit dem Bau des Fahrzeuges etwas zu tun gehabt hätte oder er etwa in seiner eigenen Autogarage strafrechtlich relevante bauliche Veränderungen daran vorgenommen hätte, besteht auch nach über vier Jahren kein Verdacht.