Soweit der Beschwerdeführer insistiert, dass das Fahrzeug noch für die Strafuntersuchung wegen Betrugs und Warenfälschung benötigt werde, ist sodann daran zu erinnern, dass er aktuell nur der Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie der Anstiftung zur Erschleichung einer falschen Beurkundung beschuldigt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft führt zutreffend aus, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht im Zusammenhang mit der Herstellung des Fahrzeugs durch die K.________ in Grossbritannien stehen, wo eine allfällige Warenfälschung erfolgt wäre.