Z. 248-281). Zu berücksichtigen ist überdies, dass der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede stellt, dass es sich beim beschlagnahmten Fahrzeug um einen Nachbau von K.________ handelt. 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer insistiert, dass das Fahrzeug noch für die Strafuntersuchung wegen Betrugs und Warenfälschung benötigt werde, ist sodann daran zu erinnern, dass er aktuell nur der Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie der Anstiftung zur Erschleichung einer falschen Beurkundung beschuldigt wird.