5 anwaltschaft festzuhalten, dass sich diese Aussage lediglich auf die Frage bezog, ob es sich bei den beiden anlässlich der Einvernahme genannten Fahrzeugnummern um dasselbe Fahrgestell handle, und nicht auf die Frage, ob das beschlagnahmte Fahrzeug eine Fälschung darstelle (siehe dazu die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von L.________ vom 21. Oktober 2024, S. 8-9 Z. 248-281).