definitiv kein echtes Chassis verwendet habe». Wie erwähnt (E. 2.4) führte der Beschwerdeführer in den abschliessenden Bemerkungen denn auch aus, es sei richtigzustellen, dass er nicht behaupte, dass für den Nachbau des Ferrari 250 GT Berlinetta (SWB) ein echtes Fahrgestell verwendet worden sein könnte. Aus welchen Gründen dem beschlagnahmten Fahrzeug bei dieser Ausgangslage noch ein über die bereits erhobenen Beweise hinausgehender Beweiswert zukommen soll, wird in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich dargelegt. Soweit vorgebracht wird, auch der Zeuge L.________ habe angegeben, dass er das Fahrzeug sehen müsste, ist mit der Generalstaats-