Aus den erwähnten Unterlagen ergibt sich, dass es sich beim Fahrzeug nicht um ein von der Straf- und Zivilklägerin gebautes Original aus dem Jahr 1959, sondern um eine 2016 von K.________ (Unternehmen) erstellte Replika handelt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 9. September 2020 zuhanden der Kantonspolizei Bern ausführen liess, dass «K.________ definitiv kein echtes Chassis verwendet habe».