Mit der Generalstaatsanwaltschaft muss sich der Beschwerdeführer zunächst entgegenhalten lassen, dass das inkriminierte Fahrzeug bereits umfassend untersucht und dokumentiert wurde (vgl. dazu die Fotodokumentation vom 2. Juni 2020, den Bericht des Verkehrsprüfzentrums Bern vom 22. Februar 2021 sowie den technischen Bericht der Straf- und Zivilklägerin vom 17. Juni 2020). Aus den erwähnten Unterlagen ergibt sich, dass es sich beim Fahrzeug nicht um ein von der Straf- und Zivilklägerin gebautes Original aus dem Jahr 1959, sondern um eine 2016 von K.________ (Unternehmen) erstellte Replika handelt.