an die Straf- und Zivilklägerin zu Recht verfügt hat: 3.3.1 Mit der Generalstaatsanwaltschaft muss sich der Beschwerdeführer zunächst entgegenhalten lassen, dass das inkriminierte Fahrzeug bereits umfassend untersucht und dokumentiert wurde (vgl. dazu die Fotodokumentation vom 2. Juni 2020, den Bericht des Verkehrsprüfzentrums Bern vom 22. Februar 2021 sowie den technischen Bericht der Straf- und Zivilklägerin vom 17. Juni 2020).