4 und Vermögenswerte der berechtigten Person auszuhändigen, sobald der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist (Art. 267 Abs. 1 StPO). Es folgt im Übrigen aus dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV), dass Zwangsmassnahmen und damit Beschlagnahmen (vgl. Art. 196 StPO) zu beenden sind, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (vgl. Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO; vgl. auch BOMMER/GOLDSCHMIED, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N. 3 bis 5 zu Art. 267 StPO).