Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdelegitimation im Wesentlichen dahingehend, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das bis anhin gegen unbekannte Täterschaft geführte Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Warenfälschung auf ihn ausgedehnt werde. Mit der Herausgabe des Ferrari 250 GT Berlinetta (SWB) an die Straf- und Zivilklägerin (zwecks Vernichtung) zum jetzigen Zeitpunkt würde ein wesentliches Beweismittel wegfallen, da das Fahrzeug bzw. das Fahrgestell dann nicht mehr auf seine Echtheit überprüft werden könne.