Insbesondere die geschädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92). 2.4 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdelegitimation im Wesentlichen dahingehend, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das bis anhin gegen unbekannte Täterschaft geführte Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Warenfälschung auf ihn ausgedehnt werde.