Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im Vordergrund der Legitimierten steht die beschuldigte Person. Die Frage der Legitimation ist von derjenigen der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses zu unterscheiden. Der Begriff des rechtlich geschützten Interesses nach Art. 382 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen bzw. beschwert ist; eine bloss mittelbare oder