Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 wurde auch seitens der Straf- und Zivilklägerin auf eine Stellungnahme bzw. das Stellen von Anträgen verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte nach einmaliger Erstreckung der Frist am 6. Januar 2025 das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den genannten Eingaben Kenntnis. Mit Replik vom 20. Januar 2025 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den gestellten Anträgen fest.