Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 519 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. April 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin E.________ v.d. Rechtsanwalt Prof. Dr. F.________ beschwerter Dritter Gegenstand Beschlagnahme (Aufhebung) Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Warenfäl- schung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. November 2024 (BM 20 18164) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte im Zusammenhang mit einem mutmasslich nachgebauten Personenwagen (Ferrari 250 GT Berlinetta [SWB], Chassis-Nr.: G.________, Stamm-Nr.: H.________, Kontrollschild: I.________; nachfolgend: Ferrari 250 GT Berlinetta [SWB]) ein Strafverfahren (BM 20 18164) gegen unbekannte Täterschaft wegen Be- trugs, Urkundenfälschung, Warenfälschung, Widerhandlung gegen das Marken- schutzgesetz, Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz, Widerhandlung ge- gen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb sowie unter anderem ge- gen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Anstiftung zur Urkunden- fälschung und Anstiftung zur Erschleichung einer falschen Beurkundung zum Nach- teil der C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin). Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 (bestätigt mit Verfügung vom 5. November 2022) wurde der vorge- nannte Ferrari 250 GT Berlinetta (SWB) zwecks Beweissicherung beschlagnahmt. Nachdem die Straf- und Zivilklägerin am 21. August 2024 die Strafanträge wegen Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Urhe- berrechtsgesetz und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb zurückgezogen hatte, erliess die Staatsanwaltschaft am 16. September 2024 eine Teileinstellungsverfügung, hielt jedoch fest, dass das Strafverfahren ge- gen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Warenfäl- schung sowie gegen die weiteren Beschuldigten, mitunter den Beschwerdeführer, weitergeführt werde. Genannte Teileinstellungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2 Mit Verfügung vom 20. November 2024 hob die Staatanwaltschaft die Beschlag- nahme des Ferrari 250 GT Berlinetta (SWB) inkl. drei Fahrzeugschlüssel und des UK-Kennzeichens J.________ auf und ordnete die Herausgabe desselben (gemäss Begründung zwecks Vernichtung) an die Straf- und Zivilklägerin an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 2. De- zember 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende An- träge: Superprovisorische Begehren: - bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung wird superprovisorisch einstweilen die aufschie- bende Wirkung gewährt; - die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, mit Aufhebung der Beschlagnahme des nachgebauten Personenwagens Modell Ferrari 250 GT Berlinetta (SWB), Chassis-Nummer G.________, Stamm- Nr. H.________, mit Kontrollschild I.________, inkl. drei Fahrzeugschlüssel und des UK-Kennzei- chens J.________ bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung zuzuwarten; Begehren auf aufschiebende Wirkung: - der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gewährt; - die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Beschlagnahme des nachgebauten Personenwagens Modell Ferrari 250 GT Berlinetta (SWB), Chassis-Nummer G.________, Stamm Nr. H.________, 2 mit Kontrollschild I.________, inkl. drei Fahrzeugschlüssel und des UK-Kennzeichens J.________ bis zum Ende des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufrecht zu erhalten; Prozessuales Begehren: - auf die Beschwerde wird eingetreten; Hauptbegehren: - die Beschwerde wird gutgeheissen; - die Beschlagnahmeverfügung vom 20. November 2024 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, im Verfahren BM 20 18164 wird aufgehoben; - die Staatsanwaltschaft wird angeordnet, die Beschlagnahme des nachgebauten Personenwagens Modell Ferrari 250 GT Berlinetta (SWB), Chassis-Nummer G.________, Stamm-Nr. H.________, mit Kontrollschild I.________, inkl. drei Fahrzeugschlüssel und des UK-Kennzeichens J.________ bis zum Ende des Verfahrens BM 20 18164 aufrecht zu erhalten; - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer). 1.3 Am 3. Dezember 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Nach Erhalt der amtlichen Ak- ten BM 20 18164 gab sie der Generalstaatsanwaltschaft, der Straf- und Zivilklägerin und dem beschwerten Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 gab die Verfahrensleitung i.V. davon Kenntnis, dass die Staats- anwaltschaft einen weiteren Ordner mit Beilagen zu den amtlichen Akten BM 20 18164 nachgereicht hat. Am 17. Dezember 2024 teilte der beschwerte Dritte, vertre- ten durch Rechtsanwalt F.________, mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 wurde auch seitens der Straf- und Zi- vilklägerin auf eine Stellungnahme bzw. das Stellen von Anträgen verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte nach einmaliger Erstreckung der Frist am 6. Januar 2025 das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abwei- sung. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den genannten Eingaben Kenntnis. Mit Replik vom 20. Januar 2025 hielt der Be- schwerdeführer sinngemäss an den gestellten Anträgen fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Im Vordergrund der Legitimierten steht die beschuldigte Person. Die Frage der Le- gitimation ist von derjenigen der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses zu un- terscheiden. Der Begriff des rechtlich geschützten Interesses nach Art. 382 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen bzw. beschwert ist; eine bloss mittelbare oder 3 faktische Betroffenheit (Reflexwirkung) reicht nicht aus (BÄHLER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 und 5 zu Art. 382 StPO). 2.3 Im Rahmen der Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO hat die beschwer- deführende Person insbesondere auch ihre Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist. Dies gilt je- denfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtssuchende (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Dasselbe (analoge) Erfordernis leitet sich aus Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, 1B_324/2016 vom 12. September 2016 E. 3.1; LIE- BER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7c zu Art. 382 StPO). Das Bundesgericht verweist betreffend die Substantiierung der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zuweilen auf seine eigene (reichhaltigere) Praxis zu Art. 42 Abs. 1 BGG (vgl. etwa zur Darlegung der Auswir- kung auf mögliche Zivilforderungen der Privatklägerschaft: Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2). Gemäss DEMARMELS variiert die Anforde- rung an die Begründungstiefe je nach Art der Parteistellung. Insbesondere die ge- schädigte Person hat ihre Parteistellung und damit die grundsätzliche Legitimation zur Beschwerde ausführlich darzulegen (DEMARMELS, Die Legitimation zur Be- schwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f. StPO], 2018, S. 92). 2.4 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdelegitimation im Wesentlichen dahingehend, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das bis anhin gegen unbekannte Täterschaft geführte Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Warenfälschung auf ihn ausgedehnt werde. Mit der Herausgabe des Ferrari 250 GT Berlinetta (SWB) an die Straf- und Zivilklägerin (zwecks Vernichtung) zum jetzi- gen Zeitpunkt würde ein wesentliches Beweismittel wegfallen, da das Fahrzeug bzw. das Fahrgestell dann nicht mehr auf seine Echtheit überprüft werden könne. Letzte- res sei deshalb notwendig, weil das Fahrzeug bislang noch nicht auf seine Echtheit untersucht worden sei. In den abschliessenden Bemerkungen führt er alsdann je- doch aus, es sei richtigzustellen, dass er nicht behaupte, dass für den Nachbau des Ferrari 250 GT Berlinetta (SWB) ein echtes Fahrgestell verwendet worden sein könnte. Dennoch hält er daran fest, dass das Fahrzeug für die weitere Strafuntersu- chungen, welche nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» erfolgen müssten, benötigt werde, zumal «die Fälschung» bisher noch nicht untersucht worden sei. 2.5 Ob das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse an der Beurteilung der Beschwerde über ein bloss theoretisches hinausgeht, kann vorliegend offengelassen werden, zumal die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (dazu sogleich E. 3.3). 3. 3.1 Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme. Sie dient der vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten während des Verfahrens (HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 263 und N. 5 zu Art. 267 StPO). Dementspre- chend ist die Beschlagnahme aufzuheben und sind die betroffenen Gegenstände 4 und Vermögenswerte der berechtigten Person auszuhändigen, sobald der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist (Art. 267 Abs. 1 StPO). Es folgt im Übrigen aus dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV), dass Zwangsmassnahmen und damit Beschlagnahmen (vgl. Art. 196 StPO) zu beenden sind, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (vgl. Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO; vgl. auch BOMMER/GOLDSCHMIED, in: Basler Kommentar zum Schweizeri- schen Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N. 3 bis 5 zu Art. 267 StPO). 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: […]. Die technischen Untersuchungen am Fahrzeug wurden durchgeführt und die Beweise gesichert. Der Beschlagnahmegrund ist somit weggefallen. Berechtigter Eigentümer des genannten Personenwagens ist E.________. Dieser ist mit der Privatklägerschaft übereingekommen, wonach diese den Strafantrag vom 28.05.2020 zurückziehen und er ihr den Personenwagen zwecks Vernichtung herausgegeben wird. Mit Schreiben vom 20.08.2024 bestätigte Rechtsanwalt F.________ namens seiner Klientschaft nochmals, dass diese mit der Herausgabe des Personenwagens (einschliesslich des UK-Kennzeichens J.________) an die Privatklägerschaft ohne zusätzliche Bedingungen oder Auflagen einverstanden sei. Das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wurde nach Rückzug der Strafanträge mit Verfügung vom 16.09.2024 in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Markenschutzgesetz, gegen das Urhe- berrechtsgesetz und gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eingestellt. Bereits in dieser Verfügung wurde festgehalten, dass nach Eintritt der Rechtskraft die Beschlagnahme aufge- hoben und der Personenwagen an die Privatklägerschaft herauszugeben sein wird. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. […]. 3.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft die Auf- hebung der Beschlagnahme und die Herausgabe des Ferrari 250 GT Berlinetta (SWB) inkl. drei Fahrzeugschlüssel und des UK-Kennzeichens J.________ an die Straf- und Zivilklägerin zu Recht verfügt hat: 3.3.1 Mit der Generalstaatsanwaltschaft muss sich der Beschwerdeführer zunächst ent- gegenhalten lassen, dass das inkriminierte Fahrzeug bereits umfassend untersucht und dokumentiert wurde (vgl. dazu die Fotodokumentation vom 2. Juni 2020, den Bericht des Verkehrsprüfzentrums Bern vom 22. Februar 2021 sowie den techni- schen Bericht der Straf- und Zivilklägerin vom 17. Juni 2020). Aus den erwähnten Unterlagen ergibt sich, dass es sich beim Fahrzeug nicht um ein von der Straf- und Zivilklägerin gebautes Original aus dem Jahr 1959, sondern um eine 2016 von K.________ (Unternehmen) erstellte Replika handelt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 9. September 2020 zuhanden der Kantonspolizei Bern ausführen liess, dass «K.________ definitiv kein echtes Chassis verwendet habe». Wie erwähnt (E. 2.4) führte der Beschwerdeführer in den abschliessenden Bemerkungen denn auch aus, es sei richtigzustellen, dass er nicht behaupte, dass für den Nachbau des Ferrari 250 GT Berlinetta (SWB) ein echtes Fahrgestell verwendet worden sein könnte. Aus welchen Gründen dem beschlag- nahmten Fahrzeug bei dieser Ausgangslage noch ein über die bereits erhobenen Beweise hinausgehender Beweiswert zukommen soll, wird in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich dargelegt. Soweit vorgebracht wird, auch der Zeuge L.________ habe angegeben, dass er das Fahrzeug sehen müsste, ist mit der Generalstaats- 5 anwaltschaft festzuhalten, dass sich diese Aussage lediglich auf die Frage bezog, ob es sich bei den beiden anlässlich der Einvernahme genannten Fahrzeugnummern um dasselbe Fahrgestell handle, und nicht auf die Frage, ob das beschlagnahmte Fahrzeug eine Fälschung darstelle (siehe dazu die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme von L.________ vom 21. Oktober 2024, S. 8-9 Z. 248-281). Zu berücksichti- gen ist überdies, dass der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede stellt, dass es sich beim beschlagnahmten Fahrzeug um einen Nachbau von K.________ handelt. 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer insistiert, dass das Fahrzeug noch für die Strafunter- suchung wegen Betrugs und Warenfälschung benötigt werde, ist sodann daran zu erinnern, dass er aktuell nur der Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie der Anstif- tung zur Erschleichung einer falschen Beurkundung beschuldigt wird. Die General- staatsanwaltschaft führt zutreffend aus, dass die gegen den Beschwerdeführer er- hobenen Vorwürfe nicht im Zusammenhang mit der Herstellung des Fahrzeugs durch die K.________ in Grossbritannien stehen, wo eine allfällige Warenfälschung erfolgt wäre. Dass der Beschwerdeführer eine Verbindung zum Hersteller des Fahr- zeugs aufweist, ist nicht erkennbar und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Wie den Akten, insbesondere den Protokollen der delegierten Einvernahme vom 19. August 2020 sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 27. Novem- ber 2023 und vom 23. Oktober 2024 des Beschwerdeführers entnommen werden kann, stehen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vielmehr im Zusammenhang mit der Einfuhr und Immatrikulation des Fahrzeugs in der Schweiz. Dafür, dass der Be- schwerdeführer mit dem Bau des Fahrzeuges etwas zu tun gehabt hätte oder er etwa in seiner eigenen Autogarage strafrechtlich relevante bauliche Veränderungen daran vorgenommen hätte, besteht auch nach über vier Jahren kein Verdacht. Mithin er- hellt nicht, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer vorbringt, es sei nicht aus- geschlossen, dass er bezüglich des Ferrari 250 GT Berlinetta (SWB) in Zukunft auch noch der Warenfälschung beschuldigt werden könnte. Ferner sind auch keine An- haltspunkte dafür ersichtlich, dass fortan gegen den Beschwerdeführer auch wegen Betrugs ermittelt werden könnte. Entsprechendes wird in der Beschwerde auch nicht vorgebracht. 3.3.3 Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass der Beweiswert des beschlagnahmten Fahrzeugs ausgeschöpft wurde. Da der mutmasslich nachgebaute Ferrari 250 GT Berlinetta (SWB) lediglich gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO bzw. zu Beweis- sicherungszwecken beschlagnahmt wurde (siehe dazu die Verfügungen vom 27. Mai 2020 und 5. November 2022), ist damit der Grund für die Beschlagnahme weggefal- len und das Fahrzeug der daran berechtigten Person auszuhändigen (Art. 267 Abs. 1 StPO). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen bei dieser Ausgangslage keinerlei Hinweise dafür, dass er nach Aufhebung der Beschlag- nahme und Herausgabe des Fahrzeugs (zur Vernichtung) seine Verteidigungs- oder andere ihm zustehende Verfahrensrechte nicht mehr ausüben könnte. Vielmehr ist festzuhalten, dass über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt werden muss (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt auch für Tatsachen, die unbestritten sind. Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verlet- zung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, 6 wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung ge- langen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie über- dies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweis- mittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2021 vom 29. Januar 2024 E. 3.2.2, nicht publ. in: BGE150 IV 57; je mit Hinweisen). 3.3.4 Im Beschwerdeverfahren blieb schliesslich unbestritten, dass es sich beim berech- tigten Dritten um den Eigentümer des Fahrzeugs handelt. Wie die Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung ausführt, kam dieser mit der Straf- und Zivil- klägerin überein, dass sie den Strafantrag vom 28. Mai 2020 zurückzieht und er ihr den Personenwagen zwecks Vernichtung herausgegeben wird (siehe dazu auch die rechtskräftige Teileinstellungsverfügung vom 16. September 2024). 3.3.5 Insgesamt erweist sich die angefochtene Verfügung somit als rechtens. 3.3.6 Soweit der Beschwerdeführer in den abschliessenden Bemerkungen moniert, die Staatsanwaltschaft habe das Beschleunigungsgebot verletzt, da sie das Verfahren über Monate und Jahre nicht an die Hand genommen und unbegründet verzögert habe, ist festzustellen, dass es sich dabei lediglich um eine Entgegnung betreffend das Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft handelt, wonach aufgrund der bisher verursachten hohen Standgebühren vordringlich über die Beschwerde zu entschei- den sei. Zumal der Beschwerdeführer die angebliche Rechtsverzögerung weder wei- ter substantiiert noch formelle Anträge diesbezüglich stellt, wird auf die Eröffnung eines separaten Beschwerdeverfahrens verzichtet. 4. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechts- mittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdever- fahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden daher dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung auferlegt. Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5.2 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) haben die Privatklä- gerschaft und Dritte ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen und zu beziffern (Art. 433 Abs. 2 StPO und Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). Entsprechende Anträge wurden weder von der anwaltlich vertretenen Straf- und Zi- vilklägerin noch vom anwaltlich vertretenen beschwerten Dritten gestellt, weshalb ihnen keine Entschädigung zugesprochen wird. Ohnehin erweisen sich ihre Aufwen- dungen als geringfügig, zumal sie im Beschwerdeverfahren lediglich vom Schriften- wechsel Kenntnis genommen und je ein Kurzschreiben eingereicht haben, mit wel- chem jeweils auf eine Stellungnahme verzichtet und auch keine Anträge gestellt wur- den. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ und/oder Rechtsanwalt M.________ (per Einschreiben) - dem beschwertem Dritten E.________, v.d. Rechtsanwalt Prof. Dr. F.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin N.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 4. April 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8