Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen ist. 6.2.4 Die nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihr sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 25. September 2024 (BJS 24 13047) wird aufgehoben.