BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 6.2.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt C.________, macht mit Honorarnote vom 17. September 2025 eine Entschädigung von CHF 1'240.35 geltend. Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen ist.