Nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» ist ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Sachbeschädigung zu eröffnen bzw. ist das bereits gegen sie hängige Verfahren darauf auszudehnen. Nach der Vornahme der zusätzlichen Beweismassnahmen wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Sachbeschädigung gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beweissituation einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt. Auf das Erteilen von expliziten Weisungen wird verzichtet (vgl. dazu auch den Beschluss BK 24 305 vom 3. März 2025 E. 5).