Auch gilt es weiter zu prüfen, ob und wie sich die zweite Kollision ereignet hat. Schliesslich gilt es zu untersuchen, bei welchen Kollisionsgeschwindigkeiten welche Sachschäden entstehen. Der Sachverhalt ist nicht liquid. Die Beschwerde ist begründet und gutzuheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist aufzuheben. Nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» ist ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Sachbeschädigung zu eröffnen bzw. ist das bereits gegen sie hängige Verfahren darauf auszudehnen.