Sachschäden entstehen. Dazu kann beispielsweise (vorerst) die Kantonspolizei Bern mit der Erstellung eines unfalltechnischen Berichts beauftragt werden. 5.4 Zusammengefasst liegt kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor, der die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung gegen die Beschuldigte rechtfertigt. Entgegen der Vorinstanz kann es derzeit nicht als erstellt gelten, dass die Beschuldigte den Auffahrunfall mit ihrem Verhalten nicht in Kauf genommen hat. Auch gilt es weiter zu prüfen, ob und wie sich die zweite Kollision ereignet hat.