5.3 Soweit die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft geltend machen, es könne nachträglich nicht mehr beweissicher eruiert werden, welche Schäden durch die erste und welche durch die zweite Kollision entstanden sein sollen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Da angesichts des aktuell noch nicht liquiden Sachverhalts sowohl die Möglichkeit besteht, dass die Beschuldigte den Sachschaden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin durch das erste Auffahren eventualvorsätzlich verursacht haben könnte, aber auch die zweite (bestrittene) Kollision (mit-)ursächlich gewesen sein könnte, gilt es zu untersuchen, bei welchen Kollisionsgeschwindigkeiten, welche