7 24 13047, pag. 17 und 19-20). Ob, weshalb und wie genau es zu dieser zweiten Kollusion gekommen ist, wird weiter abzuklären sein. 5.3 Soweit die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft geltend machen, es könne nachträglich nicht mehr beweissicher eruiert werden, welche Schäden durch die erste und welche durch die zweite Kollision entstanden sein sollen, kann ihnen nicht gefolgt werden.