19 und 20). Demnach bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte nicht nur den Mindestabstand nicht eingehalten hat, sondern der Beschwerdeführerin mehrmals aufgefahren ist und die Lichthupe betätigt hat. Mit der Beschwerdeführerin kann somit nicht ohne Weiteres von einer straflosen fahrlässigen Sachbeschädigung ausgegangen werden. Vielmehr gilt es zu untersuchen, ob die Beschuldigte den Auffahrunfall mit ihrem Verhalten in Kauf genommen bzw. eventualvorsätzlich gehandelt hat.