47-49). Vor diesem Hintergrund wirkt die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach die Beschuldigte ihr aufgefahren sei, sich aber immer wieder zurückfallen gelassen und die Lichthupe betätigt habe (Akten BJS 24 13047, pag. 13), nicht per se unglaubhaft. Kommt hinzu, dass sich ihre Aussagen mit denen ihres Beifahrers F.________ decken (Akten BJS 24 13047, pag. 15) und auch die Auskunftsperson G.________ gab an, die Beschuldigte sei auffällig gefahren bzw. habe immer wieder nach links ausgeschwenkt (Akten BJS 24 13047, pag. 19 und 20).