6 vom 11. März 2024 E. 2.2; 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen]) zu einem erheblichen Risiko für einen Auffahrunfall und entsprechend auch für eine Sachbeschädigung führt. Ohne der Staatsanwaltschaft oder dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, muss mitunter aufgrund der Aussagen der Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sie nicht genügend Abstand zu der vor ihr fahrenden Beschwerdeführerin gehalten zu haben scheint und sich die Verkehrsregelverletzung nicht mehr bloss im Bereich von Art.