Wie dem angefochtenen Strafbefehl entnommen werden kann, erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass die Beschuldigte ihren Personenwagen hinter der ebenfalls angezeigten Beschwerdeführerin gelenkt und dabei einen zu geringen Abstand gehalten hatte. Als die Beschwerdeführerin unerwarteterweise gebremst habe, habe die Beschuldigte innerhalb der überblickbaren Strecke deshalb nicht mehr anzuhalten vermögen, so dass es zu einer Auffahrkollision gekommen sei (Akten BJS 24 13047, pag. 57).