Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 8. Oktober 2024 wegen grober und einfacher Verkehrsregelverletzungen (Art. 34 Abs. 4, Art. 40 sowie Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG) verurteilte, wogegen diese am 18. Oktober 2024 Einsprache erhob (Akten BJS 24 13047, pag. 57-58 und 63- 64). Wie dem angefochtenen Strafbefehl entnommen werden kann, erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass die Beschuldigte ihren Personenwagen hinter der ebenfalls angezeigten Beschwerdeführerin gelenkt und dabei einen zu geringen Abstand gehalten hatte.