5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass sich die Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht als rechtens erweist. 5.1 Anders als die Staatsanwaltschaft dafürhält, kann bei der vorliegenden Ausgangsage zunächst nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der Straftatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB in Bezug auf den Auffahrunfall eindeutig nicht erfüllt ist. Für eine derartige Annahme liegt derzeit kein zureichend liquider Sachverhalt vor. 5.1.1 Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 8. Oktober 2024 wegen grober und einfacher Verkehrsregelverletzungen (Art.