Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg «billigt» (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.1;). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1).