Eventualvorsatz. Der Täter muss wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht und er muss um die Einwirkung auf die Sache wissen und diese wollen (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 StGB). Eine Sachbeschädigung im Strassenverkehr kann auf Eventualvorsatz beruhen, was bei einem Verkehrsunfall mit blossem Sachschaden zu einer direkten Anwendung von Art. 144 StGB führen kann (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.3.1).