Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Ein solcher Mangel kann durch erhebliches Verletzen der Substanz der Sache herbeigeführt werden oder durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit, die äussere Erscheinung oder den Zustand der Sache beeinträchtigt. Auch an einer bereits beschädigten Sache kann eine Sachbeschädigung begangen werden (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 22 und 67 zu Art. 144 StGB). Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz resp. Eventualvorsatz.