Selbst wenn dem so wäre, könne nachträglich nicht mehr beweissicher eruiert werden, welche Schäden bereits durch die erste (ungewollte) und welche durch die zweite Kollision entstanden seien. Mit anderen Worten könne der Beweis, dass die Beschuldigte durch das zweite Auffahren einen (zusätzlichen) Sachschaden verursacht haben solle, nicht mehr erbracht werden. Demnach werde das Verfahren wegen Sachbeschädigung nicht an die Hand genommen.