In Bezug auf den Auffahrunfall sei der Straftatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB somit eindeutig nicht erfüllt. Weitergehend sei bestritten, ob die Beschuldigte überhaupt bzw. gegebenenfalls wissentlich und willentlich ein weiteres Mal in das Fahrzeug der Beschwerdeführerin gefahren sei. Selbst wenn dem so wäre, könne nachträglich nicht mehr beweissicher eruiert werden, welche Schäden bereits durch die erste (ungewollte) und welche durch die zweite Kollision entstanden seien.