1-8). 3.2 Zur Begründung der Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Sachbeschädigung führte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, dass Sachbeschädigung nur bei vorsätzlicher, also wissentlicher und willentlicher Begehung, nicht aber bei fahrlässiger Begehung durch eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung (z.B. Verursachen eines Verkehrsunfalls wegen Nichtwahrens eines ausreichenden Abstands) strafbar sei (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). In Bezug auf den Auffahrunfall sei der Straftatbestand von Art.