Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Laiin, die zum Zeitpunkt der Strafantragsstellung noch nicht anwaltlich vertreten war. Dazu, ob sie vollumfänglich über die ihr als Privatklägerin im Strafprozess zustehenden Rechte und Pflichten informiert worden war, finden sich in den Akten keine Hinweise. Es ist unklar, weshalb die Beschwerdeführerin das «Strafklage»-Kästchen leer gelassen hat. Auf diese Weise hat die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht unmissverständlich auf eine Strafklage verzichtet. Nur der Verzicht ist endgültig.