a StPO; Art. 320 Abs. 3 [für Nichthandnahmen i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO]), besteht in diesen Fällen von Gesetzes wegen kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Entscheidung über die Zivilklage (BÄHLER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 382 StPO mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 184 E. 2.5 mit Hinweisen) Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO).