2 trag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat sich die geschädigte Person lediglich im Zivilpunkt konstituiert, ist sie nicht zur Beschwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung befugt. Da die Zivilklage bei einer Nichtanhandnahme oder Verfahrenseinstellung auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO;