Am 6. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 nahm und gab sie von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. Dezember 2024, womit diese die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, Kenntnis, stellte fest, dass sich die Beschuldigte nicht hatte vernehmen lassen, und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Am 17. September 2025 reichte Rechtsanwalt C.________ seine Kostennote ein.