Das von B.________ mit Strafantrag vom 10. Mai 2024 in diesem Zusammenhang initiierte Verfahren wegen Sachbeschädigung nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. September 2024 nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), privat vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 29. November 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und beantragte: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura Seeland, vom 25. September 2024 (BJS 24 13047) sei aufzuheben.