Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 518 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. September 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 25. September 2024 (BJS 24 13047) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft/Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafver- fahren (BJS 24 13047) wegen grober und einfacher Verletzungen der Verkehrsre- geln (Nichtwahren eines ausreichenden Abstands zum vorderen Fahrzeug und miss- bräuchliches Verwenden der Lichthupe als Lenkerin eines Personenwagens), be- gangen am 26. März 2024 auf der D.________ in Richtung E.________ (Vorgang 202403010116). Das von B.________ mit Strafantrag vom 10. Mai 2024 in diesem Zusammenhang initiierte Verfahren wegen Sachbeschädigung nahm die Staatsan- waltschaft mit Verfügung vom 25. September 2024 nicht an die Hand. Dagegen er- hob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), privat vertreten durch Rechts- anwalt C.________, am 29. November 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und beantragte: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura Seeland, vom 25. September 2024 (BJS 24 13047) sei aufzuheben. 2. Der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, sei die Weisung zu ertei- len, das Verfahren an die Hand zu nehmen und das Strafverfahren gegen A.________ wegen Sach- beschädigung zu eröffnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Am 6. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellung- nahme. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 nahm und gab sie von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. Dezember 2024, womit diese die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, Kenntnis, stellte fest, dass sich die Beschul- digte nicht hatte vernehmen lassen, und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Am 17. September 2025 reichte Rechtsanwalt C.________ seine Kostennote ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 3121.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Orga- nisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde- führung gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. 2.2 2.2.1 Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privat- klägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafver- fahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafan- 2 trag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist ge- genüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorver- fahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat sich die geschädigte Person lediglich im Zivilpunkt konstituiert, ist sie nicht zur Beschwerde gegen eine Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung befugt. Da die Zivilklage bei einer Nichtanhandnahme oder Verfahrenseinstellung auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO; Art. 320 Abs. 3 [für Nichthandnahmen i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO]), besteht in diesen Fällen von Gesetzes wegen kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Entscheidung über die Zivilklage (BÄHLER, in: Basler Kommentar Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 382 StPO mit Verweis auf den Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 21 184 E. 2.5 mit Hinweisen) Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll er- klären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage (Art. 120 Abs. 2 StPO). Der Wille, einen Strafantrag oder auch eine Straf- bzw. Zivilklage zurückzuziehen, muss nach der Praxis des Bundes- gerichtes unmissverständlich zum Ausdruck kommen (Urteile des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 2.3.3; 6B_858/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.1; 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3; 1B_323/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Gegen die Verwendung von entsprechenden Formularen im Straf- prozess ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es der betroffenen Person auch, ihr Anliegen klar und unmissverständlich zum Aus- druck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unter- zeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen der betroffenen Person ergeben. Die Formulare sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch Beamte ausgefüllt werden können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 2.3.3; 6B_858/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.1; 1B_694/2021 vom 8. August 2022 E. 3.1; 1B_446/2018 vom 14. November 2018 E. 4.4; 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.2.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit dem Formular «Strafantrag-Privatklage» der Kantonspolizei Bern am 10. Mai 2024 Strafantrag ge- gen die Beschuldigte wegen Sachbeschädigung, begangen am 26. März 2024 um 17.40 Uhr an der D.________ in E.________, gestellt hat (Akten BJS 24 13047, pag. 9). Dazu füllte sie das erste Feld unter der Rubrik «I. Strafantrag» aus, kreuzte das Kästchen «Ich stelle Strafantrag gegen die oben erwähnte Person bzw. unbekannte Täterschaft und verlange die Verfolgung und Bestrafung wegen Sachbeschädigung» an und unterzeichnete die Erklärung. Im zweiten Feld unter der Rubrik «II. Privat- klage» liess sie bei «Strafklage» das Kästchen mit dem Vermerk «Ich will mich am Strafverfahren beteiligen und Parteirechte ausüben» leer, während sie bei «Zivil- klage» das Kästchen mit dem Vermerk «Ich will zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend machen. […]» ankreuzte und ihre Erklärung unterzeichnete. Bei «Teilnahme» kreuzte sie an, dass sie nicht an Einvernahmen und Beweiserhebun- gen teilnehmen wolle und unterzeichnete dies. Das Kästchen bei «Verzicht» bzw. 3 mit der Erklärung «Ich will mich nicht als Privatkläger/in am Strafverfahren beteiligen und verzichte auf eine Privatklage» liess sie leer und setzte auch keine Unterschrift. 2.2.3 Aus dem vorerwähnten Formular ergibt sich aufgrund der unterzeichneten Rubrik «Strafantrag» vorab, dass die Beschwerdeführerin die strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung der Beschuldigten wegen Sachbeschädigung verlangt (Akten BJS 24 13047, pag. 9). Wie erwähnt (E. 2.2.1), kommt der Strafantrag der Erklärung gleich, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen. Etwas anderes geht auch aus den Erläuterungen zum Strafantrag (Akten BJS 24 13047, pag. 10) nicht hervor. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Laiin, die zum Zeitpunkt der Strafantragsstellung noch nicht anwaltlich vertreten war. Dazu, ob sie vollumfänglich über die ihr als Privatklägerin im Strafprozess zustehenden Rechte und Pflichten informiert worden war, finden sich in den Akten keine Hinweise. Es ist unklar, weshalb die Beschwerdeführerin das «Strafklage»-Kästchen leer gelassen hat. Auf diese Weise hat die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht unmissverständlich auf eine Strafklage verzichtet. Nur der Verzicht ist endgültig. Daraus folgt, dass nicht davon ausgegangen werden darf, die Beschwerdeführerin habe endgültig darauf verzichtet, sich als Strafklägerin am Verfahren zu beteiligen. 2.3 Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Anzeigerapport vom 30. Mai 2024 wird der Beschuldigten unter anderem vorgeworfen, den Abstand zum vor ihr fahrenden Fahrzeug der Beschwerdeführerin nicht ausreichend gewahrt und dadurch einen Auffahrunfall verursacht zu haben. Nachdem die beiden Fahrzeuge zum Stillstand gekommen waren, soll es den Aus- sagen der Beschwerdeführerin zufolge noch einmal zu einer Kollision gekommen sein. Da ihr die Beschuldigte vorwarf, abrupt gebremst zu haben, wurde die zunächst nur als Auskunftsperson einvernommene Beschwerdeführerin noch einmal polizei- lich als beschuldigte Person einvernommen (zum Ganzen vgl. Akten BJS 24 13047, pag. 1-8). 3.2 Zur Begründung der Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Sachbeschädigung führte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, dass Sachbeschädigung nur bei vorsätzlicher, also wissentlicher und willentlicher Bege- hung, nicht aber bei fahrlässiger Begehung durch eine allfällige Sorgfaltspflichtver- letzung (z.B. Verursachen eines Verkehrsunfalls wegen Nichtwahrens eines ausrei- chenden Abstands) strafbar sei (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Schweize- rischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). In Bezug auf den Auffahrunfall sei der Straftatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB somit eindeutig nicht erfüllt. Weitergehend sei bestritten, ob die Beschuldigte überhaupt bzw. gegebenenfalls wissentlich und willentlich ein weiteres Mal in das Fahrzeug der Beschwerdeführerin gefahren sei. Selbst wenn dem so wäre, könne nachträglich nicht mehr beweissicher eruiert wer- den, welche Schäden bereits durch die erste (ungewollte) und welche durch die zweite Kollision entstanden seien. Mit anderen Worten könne der Beweis, dass die Beschuldigte durch das zweite Auffahren einen (zusätzlichen) Sachschaden verur- sacht haben solle, nicht mehr erbracht werden. Demnach werde das Verfahren we- gen Sachbeschädigung nicht an die Hand genommen. 4 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (Bst. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeu- tig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus wel- cher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1). 4.2 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungs- recht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Man- gelhaftigkeit der Sache. Ein solcher Mangel kann durch erhebliches Verletzen der Substanz der Sache herbeigeführt werden oder durch körperliche Einwirkung, wel- che entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit, die äussere Erschei- nung oder den Zustand der Sache beeinträchtigt. Auch an einer bereits beschädigten Sache kann eine Sachbeschädigung begangen werden (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 22 und 67 zu Art. 144 StGB). Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz resp. Eventualvorsatz. Der Täter muss wis- sen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht besteht und er muss um die Einwirkung auf die Sache wissen und diese wollen (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 StGB). Eine Sachbeschädigung im Strassenverkehr kann auf Eventualvorsatz beruhen, was bei einem Verkehrsun- fall mit blossem Sachschaden zu einer direkten Anwendung von Art. 144 StGB führen kann (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.3.1). 4.3 Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Abgrenzung 5 zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment: Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgese- hene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht ver- wirklichen wird. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, «will» ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg «billigt» (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.1;). Eventualvorsatz kann indessen auch vorlie- gen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlos- sen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). 5. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass sich die Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht als rechtens erweist. 5.1 Anders als die Staatsanwaltschaft dafürhält, kann bei der vorliegenden Ausgangs- age zunächst nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der Straftatbe- stand von Art. 144 Abs. 1 StGB in Bezug auf den Auffahrunfall eindeutig nicht erfüllt ist. Für eine derartige Annahme liegt derzeit kein zureichend liquider Sachverhalt vor. 5.1.1 Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Beschuldigte mit Strafbe- fehl vom 8. Oktober 2024 wegen grober und einfacher Verkehrsregelverletzungen (Art. 34 Abs. 4, Art. 40 sowie Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG) verurteilte, wogegen diese am 18. Oktober 2024 Einsprache erhob (Akten BJS 24 13047, pag. 57-58 und 63- 64). Wie dem angefochtenen Strafbefehl entnommen werden kann, erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass die Beschuldigte ihren Personenwagen hinter der eben- falls angezeigten Beschwerdeführerin gelenkt und dabei einen zu geringen Abstand gehalten hatte. Als die Beschwerdeführerin unerwarteterweise gebremst habe, habe die Beschuldigte innerhalb der überblickbaren Strecke deshalb nicht mehr anzuhal- ten vermögen, so dass es zu einer Auffahrkollision gekommen sei (Akten BJS 24 13047, pag. 57). Weiter wurde als erstellt erachtet, dass die Beschuldigte während der Fahrt mehrfach die Lichthupe betätigt hatte, obwohl die Sicherheit des Verkehrs dies nicht erfordert habe. 5.1.2 Zum anderen bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass das Nichteinhalten der Mindestabstandvorschriften (Faustregel für Personenwagen: «halber Tacho» bzw. ein Abstand von 1.8 s oder die «Zwei-Sekunden»-Regel [BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen]; auf Autobahnen gilt «1/6-Tacho» bzw. ein Abstand von 0.6 s [BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_687/2023 vom 11. April 2025 E. 3.3.2; 6B_1241/2023 vom 13. Januar 2025 E. 1.3.3; 1C_482/2023 6 vom 11. März 2024 E. 2.2; 6B_1037/2020 vom 20. Dezember 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen]) zu einem erheblichen Risiko für einen Auffahrunfall und entsprechend auch für eine Sachbeschädigung führt. Ohne der Staatsanwaltschaft oder dem Sach- gericht vorgreifen zu wollen, muss mitunter aufgrund der Aussagen der Beschuldig- ten davon ausgegangen werden, dass sie nicht genügend Abstand zu der vor ihr fahrenden Beschwerdeführerin gehalten zu haben scheint und sich die Verkehrsre- gelverletzung nicht mehr bloss im Bereich von Art. 90 Abs. 1 SVG bewegen könnte. So gab die Beschuldigte anlässlich der ersten Befragung vom 26. März 2024 unmit- telbar nach dem Unfall an, sie sei zunächst mit ca. 80 km/h, danach mit ca. 76 km/h hinter der Beschwerdeführerin hergefahren (Akten BJS 24 13047, pag. 11). Zwi- schen den beiden Fahrzeugen habe Platz für einen kleinen Fiat 500 bestanden; der Abstand habe ca. 5 m betragen (Akten BJS 24 13047, pag. 12). Anlässlich der zwei- ten Einvernahme vom 11. Mai 2024 gab sie an, sie habe nach Verlassen der 50er Zone im Dorf auf 80 km/h beschleunigen können und habe auf den Mazda (Anmer- kung der Kammer: das Auto der Beschwerdeführerin), der ca. 75 km/h gefahren sei, aufgeschlossen (Akten BJS 24 13047, pag. 22 Z. 43-47). Mit ca. 70 km/h sei sie in das Fahrzeug vor ihr gefahren. Bevor es zur angeblichen Vollbremsung der Be- schwerdeführerin gekommen sei, habe sie ab und zu wieder abgebremst, um die Distanz von ca. einem kleinen Fiat zwischen den beiden Fahrzeugen zu belassen (Akten BJS 24 13047, pag. 23 Z. 109-112). Darüber hinaus gab die Beschuldigte nach dem Unfall spontan zu Protokoll, dass sie zweimal die Lichthupe betätigt habe, um der Beschwerdeführerin zu deuten, sie solle sich dem weissen Auto vor ihr etwas annähern (Akten BJS 24 13047, pag. 11). Anlässlich der späteren Einvernahme gab sie an, sie habe die Lichthupe zweimal betätigt, weil sie gewollt habe, dass das Auto vor ihr schneller fahre. Da das Auto Schlangenlinien gefahren sei, habe sie gedacht, die Fahrzeuginsassen führten eine Diskussion (Akten BJS 24 13047, pag. 47-49). Vor diesem Hintergrund wirkt die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach die Be- schuldigte ihr aufgefahren sei, sich aber immer wieder zurückfallen gelassen und die Lichthupe betätigt habe (Akten BJS 24 13047, pag. 13), nicht per se unglaubhaft. Kommt hinzu, dass sich ihre Aussagen mit denen ihres Beifahrers F.________ de- cken (Akten BJS 24 13047, pag. 15) und auch die Auskunftsperson G.________ gab an, die Beschuldigte sei auffällig gefahren bzw. habe immer wieder nach links aus- geschwenkt (Akten BJS 24 13047, pag. 19 und 20). Demnach bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte nicht nur den Mindestabstand nicht ein- gehalten hat, sondern der Beschwerdeführerin mehrmals aufgefahren ist und die Lichthupe betätigt hat. Mit der Beschwerdeführerin kann somit nicht ohne Weiteres von einer straflosen fahrlässigen Sachbeschädigung ausgegangen werden. Viel- mehr gilt es zu untersuchen, ob die Beschuldigte den Auffahrunfall mit ihrem Verhal- ten in Kauf genommen bzw. eventualvorsätzlich gehandelt hat. 5.2 Was die von der Beschuldigten bestrittene zweite Kollision anbelangt, gilt es in einem ersten Schritt zu berücksichtigen, dass nicht nur die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass es zu einer weiteren Kollision gekommen sein soll, nachdem die beiden Fahrzeuge zum Stillstand gekommen waren (Akten BJS 24 13047, pag. 14; vgl. auch pag. 31 Z. 105). Entsprechendes geht mit der Beschwerdeführerin auch aus den Aussagen der Auskunftspersonen F.________ und G.________ hervor (Akten BJS 7 24 13047, pag. 17 und 19-20). Ob, weshalb und wie genau es zu dieser zweiten Kollusion gekommen ist, wird weiter abzuklären sein. 5.3 Soweit die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft geltend machen, es könne nachträglich nicht mehr beweissicher eruiert werden, welche Schäden durch die erste und welche durch die zweite Kollision entstanden sein sollen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Da angesichts des aktuell noch nicht liquiden Sachverhalts sowohl die Möglichkeit besteht, dass die Beschuldigte den Sachschaden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin durch das erste Auffahren eventualvorsätzlich verursacht ha- ben könnte, aber auch die zweite (bestrittene) Kollision (mit-)ursächlich gewesen sein könnte, gilt es zu untersuchen, bei welchen Kollisionsgeschwindigkeiten, welche Sachschäden entstehen. Dazu kann beispielsweise (vorerst) die Kantonspolizei Bern mit der Erstellung eines unfalltechnischen Berichts beauftragt werden. 5.4 Zusammengefasst liegt kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor, der die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung gegen die Be- schuldigte rechtfertigt. Entgegen der Vorinstanz kann es derzeit nicht als erstellt gel- ten, dass die Beschuldigte den Auffahrunfall mit ihrem Verhalten nicht in Kauf ge- nommen hat. Auch gilt es weiter zu prüfen, ob und wie sich die zweite Kollision er- eignet hat. Schliesslich gilt es zu untersuchen, bei welchen Kollisionsgeschwindig- keiten welche Sachschäden entstehen. Der Sachverhalt ist nicht liquid. Die Be- schwerde ist begründet und gutzuheissen. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist auf- zuheben. Nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» ist ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Sachbeschädigung zu eröffnen bzw. ist das bereits gegen sie hängige Verfahren darauf auszudehnen. Nach der Vornahme der zusätzlichen Beweismassnahmen wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Sachbeschädigung gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beweissituation einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt. Auf das Erteilen von expliziten Weisungen wird verzichtet (vgl. dazu auch den Beschluss BK 24 305 vom 3. März 2025 E. 5). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). 6.2 6.2.1 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestim- mung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat 8 nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die übrigen Par- teien des Beschwerdeverfahrens. Entgegen einer früher geltenden Praxis der Be- schwerdekammer ist damit auch den am Beschwerdeverfahren teilnehmenden Be- schuldigten eine Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwer- deverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 22 307 vom 23. Februar 2023 E. 7.2). 6.2.2 Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e (analog für die Nichtanhandnahme) und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vor- liegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmenta- rifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 6.2.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt C.________, macht mit Honorarnote vom 17. September 2025 eine Entschädigung von CHF 1'240.35 gel- tend. Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb der Beschwer- deführerin eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen ist. 6.2.4 Die nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihr sind deshalb von vornherein keine entschädigungswürdigen Aufwen- dungen entstanden. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 25. September 2024 (BJS 24 13047) wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von 1'240.35 (inkl. MWST) ausgerichtet. 4. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Beschuldigten (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 19. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10