135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Die Beschuldigten 1-4 haben diese Kosten dem Kanton Bern nicht zurückzubezahlen. 8.4 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 [= Pra. 2012 Nr. 82] E. 2, 6B_444/2013 vom 27. August 2013 E. 4.1). Der Straf- und Zivilkläger 1 beantragte keine Entschädigung, weshalb entsprechend keine auszurichten ist.