8 Sollte bei der nächsten Hauptverhandlung einer der beiden Beschuldigten, die bei der ersten Hauptverhandlung anwesend waren, nicht erscheinen, so ist erneut eine Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Urteile und der Prozessökonomie vorzunehmen. Sollte die Vorinstanz das Verfahren gegen einen erstmals Abwesenden abtrennen und dagegen Beschwerde erhoben werden, so wäre vertieft zu prüfen, ob ein solches Vorbringen rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. beispielhaft Urteil des Bundesgerichts 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.2).