Bei der zweiten Hauptverhandlung erschien der Beschuldigte, der an der ersten Hauptverhandlung abwesend war, der andere aber nicht. Die erste Instanz trennte daraufhin die beiden Verfahren. Das Bundesgericht schützte dieses Vorgehen, da das Beschleunigungsgebot eine weitere Verzögerung bei bereits rund zehn Jahren zurückliegenden Delikten nicht mehr zugelassen habe. Die Gefahr widersprüchlicher Urteile prüfte das Bundesgericht nicht, da die entsprechende Rüge zu wenig konkret vorgebracht worden war.