Dem ist jedoch die Beweislage entgegenzuhalten, die sich vorliegend sehr anders präsentiert als bei einem Wirtschaftsstraffall mit ca. 100 Ordnern Akten. Dem paper trail bei Wirtschaftsstraffällen lässt sich in der Regel zumindest etwas zur Beteiligung der Beschuldigten entnehmen. Dies ist vorliegend nicht gegeben; es drohen denn auch widersprechende Urteile (vgl. oben E. 5.2). 5.5 Damit ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, da die Gefahr widersprechender Urteile die Prozessökonomie zum aktuellen Zeitpunkt überwiegt.