Vorliegend handelt es sich nicht um einen komplexen Wirtschaftsstraffall mit umfangreichen Akten, das Verfahren dauerte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vier und nicht sechs Jahre, ausserdem droht keine wesentliche Verjährung (vgl. oben E. 5.3). Zwar erschweren zwei der Beschuldigten das Verfahren, indem sie sich diesem entziehen, und es bestehen Anzeichen dafür, dass sie bei der nächsten Hauptverhandlung wieder nicht erscheinen könnten. Dem ist jedoch die Beweislage entgegenzuhalten, die sich vorliegend sehr anders präsentiert als bei einem Wirtschaftsstraffall mit ca. 100 Ordnern Akten.