Die Vorinstanz verweist in der Begründung ihrer Verfügung auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017. Das Bundesgericht bejahte in der Summe das Vorliegen sachlicher Gründe für eine Verfahrenstrennung. Allerdings lässt sich dieser Fall nicht in hinreichendem Mass mit dem vorliegenden vergleichen. Vorliegend handelt es sich nicht um einen komplexen Wirtschaftsstraffall mit umfangreichen Akten, das Verfahren dauerte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vier und nicht sechs Jahre, ausserdem droht keine wesentliche Verjährung (vgl. oben E. 5.3).