7 a.a.O, Rz. 462 mit Hinweisen). Es muss an dieser Stelle nicht erörtert werden, wann Verzögerungen unnötig sind. Es genügt festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine Verfahrenstrennung die grundrechtliche sowie strafprozessuale Situation der Beschuldigten verschlechtert, etwa indem sie der Parteistellung und damit der Teilnahmerechte im nunmehr getrennt geführten Verfahren verlustig gehen (statt vieler: SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 147 StPO).