Im Weiteren ist den Beschwerdeführern und der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die Beschuldigten organisatorische Schwierigkeiten im Hinblick auf eine weitere Hauptverhandlung nicht anrechnen lassen müssen. Vereinzelt wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Beschleunigungsgebot nicht nur als Ziel der Verfahrenstrennung betrachtet, sondern auch als selbstständiger sachlicher Grund, der eine solche zu rechtfertigen vermag (HASANI, Der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO): eine Determinante des Strafprozesses. Unter besonderer Berücksichtigung der dahinterstehenden Grund- und Menschenrechte, Diss.