97 Abs. 1 Bst. c StGB). Bei den weiteren angeklagten Delikten droht die Verjährung nur bei einem geringfügigen Diebstahl einzutreten (Anklagepunkt A.2), bei einem geringfügigen Diebstahl ist sie möglicherweise schon eingetreten (Anklagepunkt C.2). Diese Delikte fallen für die Höhe der Strafe jedoch nicht ins Gewicht, handelt es sich dabei doch nur um Übertretungen. Im Weiteren ist den Beschwerdeführern und der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die Beschuldigten organisatorische Schwierigkeiten im Hinblick auf eine weitere Hauptverhandlung nicht anrechnen lassen müssen.